Ab dem 12. August 2026 gilt in der gesamten EU die PPWR, die europäische Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie betrifft jedes Unternehmen, das Verpackungen auf dem europäischen Markt in Verkehr bringt. Wer als Hersteller auftritt, muss prüfen und dokumentieren, dass die Verpackungen die Anforderungen erfüllen.

Wir erklären die PPWR Verordnung für Verpackungen: was sie ab diesem Datum verlangt und was sich bis 2038 ändert. Anschließend zeigen wir, wie wir die Präsentationsboxen unserer Trophäen dokumentieren.

Inhalt

Was die PPWR Verordnung ist und wen sie betrifft

Die PPWR (englisch Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die Verordnung (EU) 2025/40. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und ersetzt die Richtlinie 94/62/EG, die bisherige europäische Regelung für Verpackungen.

Die PPWR legt fest, welche Anforderungen jede Verpackung erfüllen muss. Ihr Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu verringern und die Vorschriften in allen Ländern zu vereinheitlichen. Konkret bedeutet das:

  • Grenzwerte für gefährliche Stoffe.
  • Verpackungen, die so gestaltet sind, dass sie sich recyceln lassen.
  • Weniger Material und weniger Leerraum.
  • Einheitliche Kennzeichnung in der gesamten EU.

Als Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Land, ohne dass die Mitgliedstaaten ein eigenes Gesetz erlassen müssen. In Spanien besteht sie neben dem Real Decreto 1055/2022, der spanischen Regelung zu Verpackungen und Verpackungsabfällen.

Die Verordnung unterscheidet drei Akteure in der Lieferkette:

  • Hersteller: wer Verpackungen oder verpackte Waren herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt.
  • Importeure: wer in der EU niedergelassen ist und Verpackungen aus Drittländern in Verkehr bringt.
  • Händler: wer Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Importeur zu sein.

PPWR Verpackungen: Lagermitarbeiter mit Barcode-Scanner stellt Kartons in ein Regal

Das fordert die Verordnung ab dem 12. August 2026

Ab diesem Datum sind für jede Verpackung drei Dinge erforderlich:

  • Konformitätsbewertung (Art. 38): Prüfung, ob die Verpackung die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Das Verfahren ist in Anhang VII beschrieben.
  • Technische Unterlagen: die Dokumentation, die dies belegt. Auch sie ist in diesem Anhang näher beschrieben.
  • EU-Konformitätserklärung (Art. 39): das Dokument, das die Einhaltung bestätigt. Sie wird pro Verpackungstyp nach dem Muster in Anhang VIII der Verordnung erstellt, und zwar vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten.

Darüber hinaus begrenzt die Verordnung die Stoffe in Verpackungen:

  • Schwermetalle: Die Summe von vier Metallen darf 100 mg/kg nicht überschreiten (Art. 5):
    • Blei.
    • Cadmium.
    • Quecksilber.
    • Sechswertiges Chrom.

  • PFAS: per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, auch „Ewigkeitschemikalien“ genannt. Ihre Grenzwerte gelten für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.

Die EU-Erklärung ist eine Selbsterklärung: Dafür braucht es weder eine CE-Kennzeichnung noch die Zertifizierung durch eine externe Stelle. Der Hersteller bewahrt die Unterlagen bei Einwegverpackungen 5 Jahre und bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre auf.

Was zwischen 2028 und 2038 kommt

Die Verordnung bringt zu drei Zeitpunkten neue Anforderungen: 2028, 2030 und 2038.

  • 2028: harmonisierte Kennzeichnung (Art. 12), ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten, sofern dieser Zeitpunkt später liegt.
  • 2030: maximal 50 % Leerraumanteil (Art. 24), ab dem 1. Januar 2030 oder 36 Monate nach den Durchführungsrechtsakten, sofern dieser Zeitpunkt später liegt. Das gilt für drei Verpackungsarten:
    • Gruppenverpackungen.
    • Transportverpackungen.
    • E-Commerce-Verpackungen.

  • 2030: Minimierung von Gewicht und Volumen (Art. 10); es darf nur so viel Material verwendet werden, wie die Funktion der Verpackung erfordert.
  • 2030: Recyclingfähigkeit in den Klassen A, B und C (Art. 6), ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten, sofern dieser Zeitpunkt später liegt.
  • 2038: Klasse C reicht nicht mehr aus.

Die Fristen können sich verschieben, da sie von Rechtsakten abhängen, die die Europäische Kommission noch nicht erlassen hat.

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Was ist der Unterschied zwischen recycelt, recycelbar und kompostierbar?

Recycelt bezieht sich auf die Herkunft des Materials, recycelbar darauf, was am Ende der Nutzungsdauer damit geschieht, und kompostierbar darauf, ob es sich zu Kompost verarbeiten lässt. Das sind drei verschiedene Begriffe:

  • Recycelt: Material, das aus Abfällen hergestellt wird. Die verpflichtenden Mindestanteile an Recyclingmaterial in der PPWR gelten für Kunststoff, nicht für Papier.
  • Recycelbar: Verpackung, die für das Recycling ausgelegt ist und in der Praxis tatsächlich in großem Maßstab recycelt wird.
  • Kompostierbar: Verpackung, die die Prüfungen der europäischen Norm EN 13432 besteht. Geprüft wird die fertige Verpackung, nicht der Rohstoff.

Ab dem 27. September 2026 verlangt die Richtlinie (EU) 2024/825, dass Umweltaussagen konkret und belegbar sind.

Welche Verpackung unsere Trophäen haben

Jede unserer personalisierten Trophäen wird in einer eigenen Präsentationsbox geliefert; bei maßgeschneiderten Projekten gibt es eine Box nach Maß mit passender Form und Veredelung.

Jede Box besteht aus 100 % recyceltem, festem Karton (600 g/m²). Die Oberfläche ist zementgrau mit matter Struktur. Die Boxen sind außerdem zu 100 % recycelbar.



PPWR Verpackungen: drei Präsentationsboxen für Trophäen in mattem Zementgrau, flach, würfelförmig und stehend

Die Präsentationsboxen für Trophäen der Kollektion gibt es in drei Formaten:

  • Flache Box, für quadratische oder rechteckige Ehrentafeln.
  • Stehende Box, für Totems.
  • Würfelförmige Box, für Awards.

Die Personalisierung erfolgt im Siebdruck, einem Verfahren, bei dem eine oder mehrere Farben auf den Karton gedruckt werden.



Verpackung für Trophäen: stehende Präsentationsbox

So dokumentieren wir unsere Präsentationsboxen

Wir erklären schriftlich die Konformität mit der PPWR und halten die technischen Unterlagen vor, die sie belegen. Die Erklärung ist auf den 12. August 2026 datiert und gilt in den Fällen, die in ihrem Anwendungshinweis genannt sind.

Die Erklärung umfasst unter anderem diese Anforderungen der Verordnung:

  • Design für das Recycling: Papier und Karton werden über zugelassene Entsorgungsbetriebe verwertet.
  • Recyclinganteil.
  • Grenzwerte für gefährliche Stoffe und Schwermetalle.
  • Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit: Der Karton ist zu 100 % recycelbar.

Die technischen Unterlagen bestehen aus mehreren Dokumenten:

  • Materialspezifikationen und technische Datenblätter.
  • Zusammensetzung und Erklärungen der Rohstofflieferanten zu besorgniserregenden Stoffen.
  • Nachweis, dass die Verpackung recycelbar und mit den Recyclingprozessen kompatibel ist (Art. 6).
  • Aktualisierung der Unterlagen nach jeder Materialänderung.

PPWR Verordnung für Verpackungen: Präsentationsbox und Trophäe

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Präsentationsboxen und PPWR-Konformität

Die PPWR Verordnung für Verpackungen verlangt ab dem 12. August 2026 für jede Verpackung eine Konformitätsbewertung, technische Unterlagen und eine EU-Erklärung und weitet ihre Anforderungen bis 2038 aus. Unsere Boxen entsprechen den Zielen der PPWR.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die PPWR Verordnung?
Was ändert sich zwischen 2028 und 2038?
Aus welchem Material bestehen die Präsentationsboxen unserer Trophäen?